§ 1 - Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgerbus Vaihingen“. Er hat seinen Sitz in Vaihingen an der Enz. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Vaihingen an der Enz eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e.V.“ führen.
§ 2 - Zweck und Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Mobilität hilfebedürftiger Personen gemäß § 53 Nr. 1 und Nr. 2 AO.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
- Abwicklung kostenloser Fahrten für hilfebedürftige Personen im Rahmen des Projektes „Bürgerbus“.
- Einwerbung von Spenden und Sponsorengeldern.
- Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.
- Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne, Haltestelleneinrichtungen sowie Abstimmung der Anschlüsse zum bestehenden Linienverkehr in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen die in Vaihingen an der Enz Linienverkehr betreiben.
- Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Fahrer.
- Ausarbeitung von Konzepten, Plänen, Vorlagen, Verträgen und sonstigen Materialien, die zur Einrichtung eines ehrenamtlichen Bürgerbus-Services in Vaihingen an der Enz beitragen.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; lediglich für die dringend notwendigen Auslagen erfolgt auf Nachweis Kostenerstattung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme.
- Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.
- Mitglieder, die als ehrenamtliche Fahrer eingesetzt werden, müssen das 21. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderlichen Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnisverordnung verfügen.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt bzw. Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist jederzeit ohne Wahrung einer Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie gegen das Vereinsinteresse,
- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung spätestens 14 Tage nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§ 5 - Beiträge und Zuwendungen
Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und die eventuelle Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen entscheidet der Vorstand.
§ 6 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 - Vereinsorgane
Organe des Vereins sind
- der Vorstand und
- die Mitgliederversammlung.
§ 8 - Vorstand, Zuständigkeit, Wahl und Amtsdauer
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus:
- dem/der Vorsitzenden,
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem/der Geschäftsstellenleiter/Geschäftsstellenleiterin,
- dem/der Kassenwart/Kassenwartin,
- den Beisitzern
Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt werden.
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen.
Der geschäftsführende Vorstand kann zu seiner Entlastung um bis zu vier stimmberechtigte Beisitzer erweitert werden. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich, unter denen sich der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende befinden muss.
- Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich; soweit Fragen des Busbetriebs betroffen sind, sind diese im Benehmen mit den Verkehrsunternehmen und der Stadt Vaihingen an der Enz abzustimmen.
Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von bestimmten Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für den Verein zu ermächtigen. Bei wesentlichen Angelegenheiten ist der Vorsitzende rechtzeitig zu informieren.
Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden. - Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der Vorsitzende und der Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger aus den Reihen des Vereins wählen. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere hat er folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und von dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.
- Der Vorstand kann zu seiner Sitzung Vertreter der Verkehrsunternehmen oder anderer Institutionen sowie andere Berater hinzuziehen.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise eingehen, dass die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen im Namen des Vereins zu schließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgenommen werden, dass die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
§ 9 - Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über
- den Jahresbericht des Vorstandes,
- den Rechenschaftsbericht der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl des Vorstandes,
- die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
- die Änderung der Satzung,
- die Auflösung des Vereins,
- den Einspruch eines Mitgliedes gem. § 4.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung. Die Einladung erfolgt per E-Mail oder durch die örtliche Presse wie bspw. das Amtsblatt der Stadt Vaihingen an der Enz.
Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. Ein Antrag auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung muss 7 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden. - Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht die Satzung anderes vorsieht. Kommt im Falle einer Wahl keine einfache Mehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. - Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 10 - Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine derartige Versammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 - Kassenprüfer
- Bis zu zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die ordentliche Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer geben ihren Rechenschaftsbericht in der einmal jährlich stattfindenden ordentlichen Mitgliederversammlung ab.
§ 12 - Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Vaihingen an der Enz unter der Auflage, dass dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden ist, sofern es nicht zur Begleichung der Schulden des Vereins gebraucht wird.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Vereins am 17.02.2025 beschlossen worden.
Vaihingen an der Enz, den 19.02.2025
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